Hat alleine ein Ehepartner Vermögen, stellt sich bei Scheitern der Ehe nicht selten die Frage, inwieweit Vermögen und Vermögenseinkünfte bei der Berechung der Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Der BGH hat sich erneut mit dieser Frage beschäftigt und in seinem Urteil vom 4.7.2007 folgendes erkannt (Az. XII ZR 141/05, veröffentlicht in NJW Spezial 2007, 500):
Es ging beim Sachverhalt darum, dass der Ehemann sog. thesaurierende Fonds hatte. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass Zinsen nicht ausgezahlt, sondern dem Vermögen stets hinzugefügt wurden und es mehrten.
Beim Trennungsunterhalt werden die Vermögenseinkünfte nicht berücksichtigt. Dies deswegen, weil das gesamte Vermögen über den Zugewinnausgleich aufgeteilt wird und der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon über den Zugewinn Anteil an dem Vermögen des anderen Ehepartners hat (sog. Verbot der Doppelberücksichtigung).
Beim nachehelichen Unterhalt werden die Zinseinkünfte des Ehemannes berücksichtigt; dies auch dann, wenn er sich diese nicht auszahlen lässt, sondern sie thesauriert. Der Zugewinnausgleich ist dann ja durchgeführt; die Ehefrau muss sich Zinseinnahmen aus dem erhaltenen Zugewinn auch als Einkommen anrechnen lassen. Nur so kommt man zu einem sachgerechten Ergebnis.
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Autor: RA Robert Erdrich