Wenn Eheleute ein Testament aufsetzen, wird oft das sogenannte Berliner Testament gewählt.
Von einem solchen Testament spricht man, wenn die Eheleute sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen wollen und erst nach dem Tod des Längstlebenden das oder die Kinder erben sollen. Damit wollen die Eheleute sicherstellen, dass der Überlebende zunächst alles behält, was vorher dem anderen Ehepartner gehörte.
Problematisch ist dieses Berliner Testament in folgender Hinsicht
– Steuerlich kann es für die Kinder nachteilig sein, weil diese ja nicht schon nach dem Tod des ersten Elternteils erben, sondern erst, nachdem auch der zweite Elternteil gestorben ist. Der steuerliche Freibetrag von zur Zeit 400.000,– € pro Kind kann daher nur einmal in Anspruch genommen werden. Gerade bei größeren Vermögen kann dies ein erheblicher finanzieller Nachteil sein.
– Die Kinder müssen sich nicht unbedingt mit den Regelungen im Berliner Testament abfinden. Ihnen steht nach dem Tod des ersten Elternteils als nahen Verwandten ein Pflichtteilsanspruch zu, der halb so hoch ist, wie der gesetzliche Erbanspruch. Beispiel: Die Eheleute haben 2 Kinder. Der erste Elternteil stirbt und hinterlässt 600.000,– €. Der gesetzliche Erbanteil des Ehepartners beträgt in der Regel 50%, der eines jeden Kindes 25%. Der Pflichtteilsanpruch eines jeden Kindes beträgt daher 12,5%. Dies bedeutet, dass jedes Kind 75.000,– € Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen könnte. Damit wäre die Absicht der Eltern, den Kindern nach dem ersten Todesfall nichts zukommen zu lassen, zunichte.
Es findet sich daher in vielen Berliner Testamenten eine sogenannte Bestrafungsregelung, die etwa wie folgt lautet: Dem Kind, das den Pflichtteil nach dem Versterben des Ersten von uns verlangt, soll dann auch nach dem Versterben des Letzten von uns nur der Pflichtteil zustehen.
Undeutige Formulierung im Berliner Testament
Die Erfahrung zeigt nun, dass die Formulierungen in handschriftlich aufgesetzten Berliner Testamenten nicht immer eindeutig sind, sodass doch der nicht gewollte Fall eintritt, dass es nach dem Tod des Längstlebenden zu Auseinandersetzungen kommt.
Dies z.B. in folgendem Fall: Häufig vergessen die Eltern, eindeutig zu formulieren, dass die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden eingesetzt werden. Es heißt nicht selten nur: Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein. Dasjenige Kind, das den Pflichtteil verlangt, soll im zweiten Erbfall enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Bei dieser Formulierung fehlt die ausdrückliche Bestimmung, dass die Kinder nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erben eingesetzt werden. Man kann zwar vermuten, dass die Eltern dies eigentlich wollten. Ausdrücklich gesagt ist es aber nicht. Nur wenn sich aus außerhalb des Testaments existierenden Unterlagen oder aus beweisbaren Äußerungen der Eltern ergibt, dass dies wirklich gewollt war, können die Kinder sicher sein, Erben nach dem längstlebenden Elternteil zu sein.
Hinweis: Am besten lässt man sich vor Abfassung eines Testamentes beraten, um Fehler zu vermeiden, die zu ungewollten Schwierigkeiten führen. In unserer Praxis für das Erbrecht zuständig ist Rechtsanwalt Robert Erdrich.