Erlass der Grundsteuer bei Mietausfällen

Kommt es aufgrund von Mietausfällen zu Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe und damit zu einer wesentlichen Ertragsminderung aus dem Mietobjekt, kann ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bestehen. Ein dementsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis basiert auf einem Fall, in dem ein Gaststättenpächter zahlungsunfähig wurde. Der Verpächter kündigte daraufhin wegen der auflaufenden Zahlungsrückstände. Erst nach über 3 Jahren wurde der Pächter rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Das Gericht gestand dem Verpächter einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer zu.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Er sollte daher alles unternehmen, um die eintretende Ertragsminderung so gering wie möglich zu halten oder gar auszuschließen. Es sollten alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den Schuldner zur Zahlung und zur Räumung anzuhalten. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn die Ertragsminderung mehr als 20 % beträgt.

Autor: RA Markus Achenbach