Elternunterhalt: Eigene Pflegeleistungen und Unterhalt

Da die eigenen Einkünfte häufig nicht ausreichen, wenn ein alter Mensch in ein Pflegeheim kommt, werden dann die Kinder auf Unterhalt in Anspruch genommen. Diese sind in aller Regel nicht  begeistert, Zahlungen leisten zu müssen und suchen daher nach Möglichkeiten, keinen Unterhalt  zahlen zu müssen.

Die Gerichte haben sich in der jüngeren Vergangenheit häufiger mit derartigen Sachverhalten  auseinandersetzen müssen. Jetzt ist eine weitere Entscheidung gefällt worden, die berichtenswert  ist.

Das OLG Oldenburg hat sich soeben mit einem Fall aus diesem Bereich befasst (Urteil vom  14.01.2010, Az. 14 UF 134/09, vorab veröffentlicht in NJW 2010, Vorseite 6). Es ging um einen  Sachverhalt, der sich durch folgendes auszeichnete: Das auf Unterhalt für seine Mutter in Anspruch  genommene Kind betreute die in ein Pflegeheim aufgenommene Mutter. Über den Umfang dieser  Pflegeleistungen ist bisher in der Vorabveröffentlichung nichts bekannt. Allerdings wird der  Umfang erheblich sein müssen und zu Ersparnissen des öffentlichen Trägers führen müssen.

Umfang der Leistungen entscheidend

Dass es auf den Umfang der Leistungen ankommt, ergibt sich auch daraus, dass das OLG einen  Wegfall von Unterhaltszahlungen auch für den Fall ausspricht, dass erhebliche Leistungen zur  häuslichen Pflege erbracht werden. Insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch diese  Leistungen des Angehörigen weitere Leistungen erspart, kann nicht zusätzlich noch Barunterhalt  vom Kind verlangt werden. Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil ja vielleicht schon das Angebot eines Angehörigen an das Pflegeheim, Pflegeleistungen erbringen zu wollen, einen positiven Effekt  haben kann. Dies dann, wenn das Pflegeheim – aus welchen Gründen auch immer – derartige Hilfe  ablehnt.

Fazit

Es lohnt sich für Angehörige, die auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden, sich fachkundig beraten zu lassen. Erinnert sei daran, dass eine Unterhaltspflicht den Eltern  gegenüber auch dann entfallen kann, wenn die Eltern früher selbst ihren Verpflichtungen den  Kindern gegenüber nicht oder nicht ohne weiteres nachgekommen sind. Musste sich ein Kind z.B.  den Unterhalt gegen ein Elternteil erstreiten und deswegen vielleicht sogar vollstrecken, kann dies  ein Grund dafür sein, dass dieses Kind keinen Unterhalt für diesen Elternteil zu zahlen hat.