Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der in einer zu einem Konzern gehörenden Firma beschäftigt ist, gekündigt, stellt sich nicht selten das Problem, dass der Arbeitnehmer vorbringt, er könne in einer anderen zum Konzern gehörenden Firma weiterbeschäftigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 23.11.2004 (Aktenzeichen 2 AZR 24/04, veröffentlicht in NZA 2005, 929) mit diesem Problem befasst. Es hat dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer i.d.R. keinen Anspruch darauf hat, in einer anderen zum Konzern gehörenden Firma weiterbeschäftigt zu werden, wenn sein Arbeitsverhältnis endet.
Voraussetzung einer konzernweiten Weiterbeschäftigungspflicht sei, dass sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder sich die Übernahmeverpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder aus anderen vertraglichen Absprachen oder aus einer Zusage des Arbeitgebers ergibt. Weitere Voraussetzung soll sein, dass die Firma, bei der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, bestimmenden Einfluss darauf nehmen kann, dass der Arbeitnehmer zu einer anderen zum Konzern gehörenden Firma versetzt wird. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet, dass die Möglichkeiten von Arbeitnehmern, in anderen zum Konzern gehörenden Firmen beschäftigt zu werden, stark eingeschränkt sind.
Autor: RA Robert Erdrich