In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 19.12.2006 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Wirksamkeit einer Klausel in einem Arbeitsvertrag über die Privatnutzung eines Firmenwagens beschäftigt (Aktenzeichen: 9 AZR 294/06, veröffentlicht in NZA 2007, Seite 809).
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, dass dem Arbeitnehmer für die Außendiensttätigkeit ein Dienstwagen überlassen werde. Zudem wurde geregelt, dass Privatfahrten dem Mitarbeiter bis auf Widerruf gestattet seien. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag folgende Klausel:
Die Firma kann jederzeit die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter widerrufen. Die Firma ist auch berechtigt, dem Mitarbeiter ein anderes Fahrzeug zuzuweisen. In allen diesen Fällen hat er, wenn er von der Firma hierzu aufgefordert wird, das Fahrzeug sofort zurückzugeben.
Nach einigen Jahren kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Gleichzeitig wurde der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
Da aufgrund dieser Freistellung berufliche Fahrten entfielen, widerrief der Arbeitgeber auch die private Nutzung des Fahrzeugs und forderte den Arbeitnehmer auf, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nach, verlangte allerdings Schadensersatz für die entzogene private Nutzung des Fahrzeuges.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, da die Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt sei, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, unwirksam sei. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Klausel zu weit gefasst und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil das Widerrufsrecht in der Vertragsklausel an keinen Sachgrund gebunden sei.
Dass es tatsächlich einen Sachgrund gegeben habe, ändere nichts daran, dass der Arbeitgeber den Firmenwagen zu Unrecht entzogen habe, da die dies regelnde Klausel nicht wirksam gewesen sei. Im Ergebnis schuldete der Arbeitgeber dem Mitarbeiter daher eine Entschädigung für die ausgefallene private Nutzung des Fahrzeugs, die der Arbeitnehmer zu Recht mit 1 % des Listenpreises pro Monat berechnet hatte.
Autor: RA Markus Achenbach