Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer: Wirksamkeit einer Vertragsstrafe

Grundsätzlich folgt aus der Treupflicht des Arbeitnehmers, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein darf. Auch kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Um dieses Wettbewerbsverbot wirksam durchsetzen zu können, sehen viele Arbeitsverträge eine Klausel vor, durch die der Arbeitnehmer verpflichtet wird, bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nunmehr mit der Frage der Wirksamkeit einer gängigen Formulierung einer Vertragsstrafenabrede zu befassen. Diese lautete sinngemäß wie folgt:

„Der Arbeitgeber kann unbeschadet seiner sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen verlangen. Im Falle einer dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbots gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung.“

Das BAG erklärte diese Formulierung für unwirksam. Der Arbeitnehmer werde unangemessen benachteiligt, da die Strafe ihrer Höhe nach nicht klar und bestimmt sei. So sei nicht erkennbar, wann eine sog. „dauerhafte Verletzung“ vorliege und wann nur ein einmaliger Verstoß gegeben sei. Insbesondere werde nicht deutlich, wie der für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot typische Fall zu behandeln sei, dass der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen tätig werde, indem er für dieses Tätigkeiten verrichte oder Kunden vermittle. Es bleibe offen, ob dann für jeden einzelnen Verstoß die Vertragsstrafe verwirkt werde, oder ob es sich um eine „dauerhafte Verletzung“ handele. Im Ergebnis entfalle daher das Vertragsstrafenversprechen ersatzlos.

Praxistipp

Falls Ihre Musterarbeitsverträge ein Wettbewerbsverbot nebst Vertragsstrafenregelung enthalten, sollten diese überprüft werden, ob sie der neuen Entscheidung des BAG standhalten. Bei bereits geschlossenen Verträgen sollte ggf. versucht werden, mit dem Arbeitnehmer eine neue und wirksame Vereinbarung zu treffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007, AZ: 8 AZR 973/06
veröffentlich u.a. in Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 458

Autor: RA Markus Achenbach