Einsatz von Vermögen beim Kindesunterhalt

Mit der Frage, ob ein gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtiger Elternteil notfalls auch auf sein Vermögen zurückgreifen muss, wenn er mit laufenden Einnahmen den Unterhalt nicht sicherstellen kann, hat sich das OLG Nürnberg befasst (Beschluss vom 20.8.2007 Az. 10 UF 662/ 07 und Urteil vom 13.8.2007 Az. 10 UF 329/07 beide veröffentlicht in NJW spezial 2008, 101).

Folgender Sachverhalt war zu beurteilen: Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder lebten beim Vater. Die Mutter konnte aus gesundheitlichen Gründen nur sehr eingeschränkt berufstätig sein und verfügte daher auch nur über geringe Einkünfte, die es nicht erlaubten, den Mindestunterhalt für die Kinder zu bezahlen. Die Mutter verfügte über etwas Vermögen; der Vater verdiente gut (ca. 2.200,– €).

Nach Auffassung des OLG muss die Mutter das Vermögen nicht einsetzen. Der Vater haftet nämlich dann, wenn die Mutter den Barunterhalt der Kinder nicht sicherstellen kann, auch noch für den Barunterhalt, obwohl er ja zusätzlich noch die Kinder betreut. Dies allerdings nur dann, wenn er selbst leistungsfähig ist. Dies sah das OLG als gegeben an.

Autor: RA Robert Erdrich – Fachanwalt für Familienrecht