Ausschlussfrist und Kündigungsschutzklage

Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gekündigt, ist die Wirksamkeit der Kündigung häufig nicht der einzige Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn in einem Arbeitsvertrag sogenannte Ausschlussfristen vereinbart sind (innerhalb bestimmter Fristen sind Ansprüche zunächst außergerichtlich und dann auch gerichtlich geltend zu machen), gab es immer folgendes Problem: Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht und dachte, dass damit die Ausschlussfristen für die Lohnansprüche gewahrt sind.

Beispiel

Der Arbeitgeber kündigt zum 31.3.2008; das gerichtliche Kündigungsschutzverfahren zieht sich weit über den 31.3.2008 hinaus; wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, steht ihm für die Zwischenzeit Lohn zu; wenn im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart sind, musste der Arbeitnehmer darauf achten, dass er diese einhält, da sie ansonsten verfallen.

Bisher war dies nicht der Fall. Er musste wegen dieser Lohnansprüche auf die Ausschlussfristen achten und notfalls immer weitere Gerichtsverfahren einleiten, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Ansprüche verfallen.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht für den Bereich der Lohnansprüche folgendes entschieden: Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, sind damit alle Ausschlussfristen im Zusammenhang mit Lohnansprüchen eingehalten, die mit dieser Kündigung im Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 19.3.2008, Az. 5 AZR 429/07, veröffentlicht in NZA 2008, 757). Dies stellt eine Erleichterung für alle Arbeitnehmer dar und ist sehr zu begrüßen.