Mit einer neuen Entscheidung hat sich der BGH mit dem alten Thema befasst, inwieweit ein höheres Einkommen infolge eines unerwarteten Karrieresprungs Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt hat (Urteil vom 17.12.2008, Az. XII ZR 9/07, veröffentlicht in NJW 2009, 588).
Unter Karrieresprung versteht die Rechtsprechung eine unerwartete berufliche Entwicklung, die zu deutlich höheren Einkünften führt. Dabei muss geprüft werden, ob diese Entwicklung aufgrund einer schon während der Ehe ausgeübten Berufstätigkeit zu erwarten war oder ob sie tatsächlich unerwartet kommt.
Handelt es sich um eine unerwartete Entwicklung, war es bisher so, dass der geschiedene Ehegatte an den höheren Einkünften keinen Anteil hatte. (Zur Erinnerung: Die Kinder dagegen nehmen an jeder Einkommenssteigerung teil, auch an der unerwarteten). Diese bisherige Rechtsprechung hat der BGH jetzt in bestimmten Fällen abgewandelt.
Wenn der unterhaltspflichtige Karriereehegatte neu heiratet und der neuen Ehefrau sowie eventuell Kindern aus dieser neuen Ehe gegenüber unterhaltspflichtig ist, schmälert sich der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau nicht unbedingt. Das durch den Karrieresprung höhere Einkommen wird nämlich zunächst dafür verwendet, den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau und der neuen Kinder zu befriedigen. Nur nach oben setzt der BGH eine Grenze, als er ausführt, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht höher sein darf als dann, wenn es nicht zum Karrieresprung gekommen wäre.
Fazit
Mit dem neuen Urteil stärkt der BGH die Rechte geschiedener Ehegatten. Sie benötigen eine Rechtsberatung im Familienrecht? Sprechen Sie uns gerne an.
Autor: RA Robert Erdrich