Nicht unterschriebenes Testament

Grundsätzlich muss ein Testament, um gültig zu sein, entweder eigenhändig verfasst und unterschrieben oder notariell beurkundet worden sein. Fehlt es an beidem, existiert aber ein Testamentsentwurf, kann ein solcher Entwurf nur unter sehr engen Voraussetzungen als Testament anerkannt werden.

Das OLG München (Beschluss vom 16.4.2008, Az. 31 Wx 94/07, veröffentlicht in NJW-RR 2009, 305) hat entschieden, dass an Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann, strenge Anforderungen zu stellen sind.

Im entschiedenen Fall gab es zunächst ein privatschriftliches Testament, welches beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben worden war, welches aber von der Erblasserin zu Lebzeiten zurückgefordert wurde. Was mit diesem Testament dann geschah, war nicht aufzuklären, da dieses Testament nicht mehr gefunden wurde. Sodann gab es den Entwurf eines notariellen Testaments, der eine bestimmte Person zum Alleinerben einsetzte.

Beurkundet wurde dieses Testament aber nicht; die Erblasserin verstarb zuvor. Das erstinstanzliche Gericht hatte eine Beweisaufnahme durchgeführt, um herauszubekommen, welchen Inhalt das handschriftliche Testament hatte. Dies ließ sich aber nicht mehr einwandfrei rekonstruieren. Auf das handschriftliche Testament konnte daher nicht abgestellt werden. Auf den notariellen Entwurf ebenso nicht, da er nicht beurkundet worden war.

Wenden Sie sich bei erbrechtlichen Fragen bitte an den in unserer Kanzlei hierfür zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.