Einkommensermittlung Selbständige

In einem vom OLG Hamm (Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 UF 43/08, veröffentlicht in NJW-RR 2009, 294) entschiedenen Fall ging es um folgende Frage:

Der Unterhaltspflichtige war Gesellschafter einer GmbH. Diese Gesellschaft hatte Gewinn erwirtschaftet, den sich der Unterhaltspflichtige aber nicht auszahlen ließ. Es stellte sich daher die Frage, ob er sich die entsprechenden Beträge einkommenserhöhend als fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG erklärte in seinem Urteil, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei entscheiden könne, ob er die erzielten Gewinne entnimmt oder im Unternehmen stehen lässt. Auf der anderen Seite bestehe eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne zu realisieren. Unterhaltsrechtlich finde die unternehmerische Freiheit ihre Grenze dann, wenn die unterhaltsrechtlichen Belange in vorwerfbarer Weise verletzt würden. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, muss eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Belange der Gesellschaft und der weiteren Mitgesellschafter sind ebenso zu berücksichtigen wie die Interessen der Unterhaltsgläubiger. Dabei ist eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Fazit

Der Unternehmer hat im Einzelnen darzulegen, warum erzielte Gewinne nicht entnommen werden, sondern in der Gesellschaft verbleiben. Möglicherweise sollen zukünftige Investitionen auf diese Weise finanziert werden; vielleicht muss auch mit einer schlechteren Geschäftsentwicklung gerechnet werden. Wichtig kann auch sein, ob in der Vergangenheit alle Gewinne entnommen wurden oder nicht.

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