Wenn zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen (Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt) die Höhe des Einkommens ermittelt werden muss, gibt es eine Vielzahl von Dingen zu beachten (Berufsbedingte Aufwendungen, eventuell Kreditverpflichtungen etc.).
Sachverhalt
Jetzt wird die Sachlage noch komplizierter, da sich der BGH (Urteil vom 2.6.2010, Az. XII ZR 160/08, veröffentlicht in NJW 2010, 2515) damit befasst hat, wie der Splittingvorteil sich auf die zur Berechnung des Unterhalts maßgebliche Einkommenshöhe auswirkt.
Unter Splittingvorteil versteht man die steuerliche Entlastung, die der Unterhaltspflichtige dadurch erlangt, dass er den von ihm gezahlten Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen kann und dadurch weniger Steuern zahlt. Dieser Effekt tritt freilich nur ein, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen hat als der unterhaltsberechtigte Ehepartner. Dieser muss nämlich den erhaltenen Unterhalt als Einkommen versteuern, so dass eine zusätzliche Steuerlast auf ihn zukommt, den dann wieder der unterhaltspflichtige Ehepartner erstatten muss.
Entscheidung
Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst die schon bisher geltende Rechtsprechung bekräftigt, dass die Einkommenssteigerung durch den Splittingvorteil auch bei der Berechnung des Kindesunterhalts gilt. Von dem höheren Einkommen profitiert also auch das Kind (übrigens ebenso wie der unterhaltsberechtigte Ehepartner).
Darüber hinaus hat der BGH allerdings ausgeführt, dass eine Reduzierung des Splittingsvorteils durch eine erneute Heirat des Unterhaltspflichtigen durch aus zu einer Reduzierung des zu berücksichtigenden Einkommens und damit zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führen kann. Mit seiner neuen Ehefrau wird der Pflichtige in der Regel steuerlich zusammen veranlagt.
Je nach deren Einkommen kann sich der Splittingvorteil erhöhen oder auch reduzieren. Reduziert er sich, muss sich das Kind die damit einhergehende Einkommensreduzierung entgegenhalten lassen. Dabei kommt es nach Auffassung des BGH nicht darauf an, ob die neue Ehefrau vom neuen Ehemann unterhalten werden muss oder nicht. Auch wenn sie selbst über Einkommen verfügt und daher keinen Unterhaltsanspruch hat, muss sich das Kind eine Einkommensreduzierung durch niedrigeren Splittingvorteil entgegenhalten lassen.
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