Widerruf einer ehebedingten Zuwendung wegen Verarmung

Nicht selten kommt es vor, dass sich Eheleute aus Anlass der Eheschließung Vermögenswerte übertragen. So überträgt z.B. ein Ehepartner, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, 50% hiervon auf den Anderen.

Die Frage ist, ob eine derartige Zuwendung im Falle des Scheiterns der Ehe zurückgefordert werden kann.

In einem vom Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.5.2009, Az. 7 U 222/08, veröffentlicht in NJW-RR 2009, 1301) gefällten Urteil war der geschiedene Ehepartner verarmt und hatte Sozialhilfeleistungen bezogen. Der öffentliche Träger sah die Übertragung während der Ehe als Schenkung an und widerrief sie.

Das KG folgte dem nicht. Es wies zunächst darauf hin, dass Übertragungen zwischen Eheleuten in aller Regel nicht als Schenkungen anzusehen seien, sondern als so genannte unbenannte Zuwendungen. Dies jedenfalls dann, wenn die Zuwendungen der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Dann sind solche Zuwendungen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, also in der Gesamtvermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass man im konkreten Fall nicht von einer ehebezogenen Übertragung auszugehen habe, könne eine Schenkung angenommen werden.

Fazit

Derjenige, der eine angebliche Schenkung widerruft, muss darlegen, weswegen ausnahmsweise von einer Schenkung und nicht von einer ehebezogenen Übertragung auszugehen ist.