Volljährigenunterhalt und BAföG-Antrag

Verlangt ein volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt von seinen Eltern, weil es z.B. studieren möchte, muss es Angaben dazu machen, ob es möglich ist, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhalten. Derartige Leistungen werden nämlich als Einkommen des Kindes angesehen, reduzieren daher den Bedarf des Kindes.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob BAföG nur darlehensweise gewährt wird, von dem Kind daher nach Beendigung des Studiums zurückgezahlt werden muss. Auch dann sind die Leistungen nach dem BAföG Einkommen des Kindes und mindern den Unterhaltsanspruch. Dies hat der BGH schon im Jahr 1985 grundsätzlich so entschieden; beachtet wird es aber offensichtlich längst nicht in allen Fällen.

Jetzt haben sich 2 Oberlandsgerichte (OLG Brandenburg in NJW-Spezial 2009, 660 und OLG Karlsruhe in der gleichen Zeitschrift) mit der Frage befasst, ob das Unterhalt begehrende Kind eventuell verpflichtet ist, nach einer Prüfung des BAföG-Leistungen ablehnenden Bescheides Rechtsmittel (Widerspruch) einzulegen.

Würde eine derartige Pflicht bestehen und hätte das Kind kein Rechtsmittel eingelegt, könnten sich die Eltern darauf berufen, dass das Kind sich nicht pflichtgemäß verhalten hat; man müsste dann ggf. so tun, als ob das Kind BAföG bezieht, obwohl dies gar nicht der Fall ist (Zurechnung fiktiver Einkünfte).

Beide OLG’s kommen zu einem für das Kind günstigen Ergebnis. In beiden Fällen war BAföG abgelehnt worden, weil die Eltern Angaben zum eigenen Einkommen gemacht hatten, die sich als nicht richtig erwiesen. Die OLG’e befanden, dass sich das Kind darauf verlassen durfte, dass die Angaben der Eltern richtig sind.

Ergebnis für die Praxis

Vertritt man das Kind, muss man empfehlen, BAföG zu beantragen und den Bescheid beiden Eltern umgehend vorzulegen. Letzteres, damit die Eltern selbst prüfen können, ob ein ganz oder teilweise ablehnender Bescheid ordnungsgemäß ist oder nicht.
Vertritt man ein Elternteil oder beide, muss das Kind ggf. (abhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern) dazu aufgefordert werden, einen BAföG-Antrag zu stellen.