Verdachtskündigung Anhörung des Arbeitnehmers

Verdächtigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten (bspw. einen Diebstahl) begangen zu haben, muss er den Mitarbeiter nicht zwingend überführen. Er kann auch eine sog. Verdachtskündigung aussprechen.

Voraussetzung der Verdachtskündigung

Diese kommt dann in Betracht, wenn der auf objektiven Tatsachen beruhende Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Arbeitnehmer das ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich begangen hat, nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit zurückbleibt. Eine Verdachtskündigung scheidet daher aus, wenn objektive Indizien die Möglichkeit offen lassen, dass die dem Angeschuldigten vorgeworfene Tat in Wirklichkeit gar nicht begangen wurde oder als Täter auch eine andere Person ernsthaft in Frage kommt (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.08.2009, 7 Sa 1256/07).

Ferner ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung, dass der Arbeitnehmer zu dem ihm zur Last gelegten Verhalten angehört wird. Hierzu gehört nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.11.2009), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, dass er aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen bestimmten Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt.

Außerdem müsse dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder – falls der Arbeitnehmer dies anbietet – sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern. Eine ohne Beachtung dieser Erfordernisse ausgesprochene Verdachtskündigung sei schon aus diesen Gründen unwirksam.

Fazit

Der Arbeitgeber wird die Anforderungen der Rechtsprechung bei einem beabsichtigten Ausspruch einer Verdachtskündigung berücksichtigen müssen. Arbeitnehmern ist zu raten, im Rahmen des Anhörungsgesprächs zur Verdachtskündigung dem Arbeitgeber anzubieten, zu den Vorwürfen schriftlich über einen Rechtsanwalt Stellung zu nehmen.

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2009, 7 Sa 1256/07, veröffentl. u.a. in AE 2009, S. 335
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009, 6 Sa 1121/09, veröffentl. u.a. in Der Betrieb 2009, 2724

Autor: RA Markus Achenbach