Verlangt ein in Ausbildung befindliches Kind Unterhalt von einem oder (bei Volljährigkeit) beiden Elternteilen, muss das Kind immer darlegen, ob es eigene Einkünfte hat. Werden eigene Einkünfte erzielt, sind diese Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Erscheint es möglich, dass ein studierendes oder zur Schule gehendes Kind Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten kann, ist dieses Kind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies hat soeben das OLG Karlsruhe in einem am 10.2.2009 verkündeten und jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 2 WF 6/09, veröffentlicht in NJW-RR 8, 2010) bestätigt. Dabei ist es dem Kind auch zumutbar, BaföG, die als Darlehen gewährt wird, in Anspruch zu nehmen. Wenn ein Kind gleichwohl keinen BaföG-Antrag stellt, ist ihm der Betrag als Einkommen anzurechnen, den es bekommen hätte, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre.
Wird von dem Kind ein BaföG-Antrag gestellt und wird dieser zurückgewiesen und bleibt damit erfolglos, muss das Kind nicht unbedingt Rechtsmittel gegen diesen ablehnenden Bescheid einlegen. Das Kind kann davon ausgehen, dass die Eltern vom BaföG-Amt kontaktiert wurden und diesem gegenüber richtige und vollständige Angaben gemacht haben. Nur dann, wenn ein Elternteil das Kind ausdrücklich darauf hinweist, dass die gemachten Angaben nicht zutreffen, da sie sich z.B. geändert haben, muss ein Kind ggf. Rechtsmittel einlegen.