Anordnung von Überstunden über längeren Zeitraum keine Änderung des Arbeitsvertrags

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber als Lagerverwalter beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihn angewiesen, ab sofort die Tore zum Betriebsgelände und die Tür zum Aufenthaltsraum 15 Minuten nach Arbeitsende abzuschließen und morgens 15 Minuten vor Arbeitsbeginn zu öffnen. Die hierdurch täglich anfallenden Überstunde von 30 Minuten sollte der Kläger notieren. Der Arbeitgeber vergütete die Mehrarbeit monatlich mit ca. 200,00 € brutto. Fast 20 Jahre später entzog der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zusätzlich übertragene Schließaufgabe wieder und stellte die Zahlung von Überstundenvergütung ein. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer, der geltend machte, es habe sich aufgrund der langjährigen zusätzlichen Tätigkeit nicht um Überstunden, sondern um eine vertragliche Verlängerung der Wochenarbeitszeit gehandelt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab, da der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, dem Kläger die Zusatzaufgabe wieder zu entziehen. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers, ihm die Zusatzaufgabe zu belassen, wäre eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags. Da keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, komme lediglich eine stillschweigende Vertragsänderung in Betracht. Eine solche liege aber nicht vor. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine Zusatzaufgabe lange Zeit verrichte, beinhalte noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers über eine einvernehmliche Vertragsänderung. Dass sich der Arbeitgeber dauerhaft habe binden wollen, lasse sich der Anordnung nicht entnehmen, zumal die geleistete Zusatzaufgabe immer als Überstunden deklariert und abgerechnet worden sei.

Das Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechte des Arbeitgebers. Auch langjährig ausgeübte Überstunden führen nicht zu einem dauerhaften Anspruch des Arbeitnehmers. Wichtig ist es allerdings, die zusätzliche Arbeit auch als Überstunde auszuweisen und abzurechnen.

BAG, Urteil v. 22.04.2009, 5 AZR 133/08, veröffentl. u.a. in Der Betrieb 2009, 1652