Teilzeitwunsch während der Elternzeit – Ablehnung nur bei schwerwiegenden Gründen

Gesetzliche Ausgangslage

Gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Arbeitnehmer einen Anspruch, auch während der Elternzeit in Teilzeit für den Arbeitgeber zu arbeiten. Voraussetzung hierfür ist ein fristgerechter schriftlicher Antrag. Ferner muss der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen und das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verringerung für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden gelten soll. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nur ablehnen, wenn ihm dringende betriebliche Gründe entgegen stehen.

Der Sachverhalt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neuen Entscheidung seine Linie fortgesetzt, wonach diese Ablehnungsgründe besonders gewichtige Hindernisse sein müssen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren einer Leiterin des Controllings abgelehnt, da da diese Tätigkeit nicht teilbar sei und aus organisatorischen Gründen nur von einer Vollzeitkraft ausgeübt werden könne. Gleichzeitig nahm während der Abwesenheit der Mitarbeiterin der Leiter des Rechnungswesens deren Aufgaben zusätzlich kommissarisch wahr.

Die Entscheidung

Die Leiterin des Controllings verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber auf Zustimmung zu ihrem Teilzeitbegehren. Das BAG gab der Klägerin Recht, da die vom Arbeitgeber geltend gemachten entgegenstehenden Gründe nicht ausreichend seien. Probleme bei der Koordinierung und der Delegation der Aufgaben an andere Mitarbeiter seien kein dringender betrieblicher Grund. Diese Schwierigkeiten seien regelmäßig mit der Elternzeit verbunden. Auch die organisatorischen Gründe seien nicht nachvollziehbar, da der Leiter des Rechnungswesens die Tätigkeit vertretungsweise neben seinen Aufgaben (also in Teilzeit) ausgeübt habe.

Das Fazit

Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte der Elternzeitler. Arbeitgeber werden den Teilzeitwunsch einer Mitarbeiterin nur schwer ablehnen können. Nach den bislang vorliegenden Entscheidungen liegenden dringende betriebliche Gründe dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Teilzeitbegehrens bereits eine Ersatzkraft fest eingestellt ist oder die Aufgaben der Mitarbeiterin inzwischen vollständig entfallen sind. BAG, Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 72/09