Ehegattenunterhalt und Berücksichtigung von Auslandszuschlägen

Ist ein Unterhaltspflichtiger im Ausland berufstätig und erhält im Zusammenhang damit Auslandszuschläge zum Gehalt, fragt sich, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehepartner an diesem Mehreinkommen Anteil hat.

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Urteil vom 18.12.2010, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 508, Az. 5 UF 118/09) war der unterhaltspflichtige Ehepartner als Soldat in Afghanistan eingesetzt und erhielt im Zusammenhang damit recht hohe Auslandszuschläge.

Das OLG Hamm hat diese zusätzlichen Einkünfte nur zu einem Anteil von 1/3 berücksichtigt. Es hat darauf hingewiesen, dass ihm bekannt sei, dass derartige Einkünfte grundsätzlich vollständig zu berücksichtigen seien, soweit nicht ein konkreter Mehraufwand im Ausland anfällt, der von den Auslandszuschlägen bestritten wird (Rechtsprechung des BGH FamRZ 1980, 342).

Auch hat das OLG zu erkennen gegeben, dass andere OLG’s meist pauschalieren und 50% der Zuschläge als Einkommen berücksichtigen (so OLG Schleswig, NJW-RR 2005, 3).

Das OLG Hamm hat jedoch ausgeführt, dass all dies im vorliegenden Fall nicht gelte. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Auslandseinsatz in einem Krisen- oder Kriegsgebiet stattfinde. Die mit einem solchen Einsatz verbundenen Beschwernisse und persönlichen Gefahren würden so stark überwiegen, dass dem unterhaltspflichtigen Soldaten die Auslandszuschläge zum überwiegenden Teil zu verbleiben hätten und nur zu 1/3 als Einkommen zu berücksichtigen sein.

30.04.2010