Ehewohnung – Mietkosten nach Trennung

Wenn Eheleute sich trennen, bleibt meist ein Ehepartner alleine oder zusammen mit dem oder den Kindern in der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen. Diese Wohnung ist von Ihrer Größe her darauf ausgerichtet, dass die ganze Familie in ihr lebt. Sie ist daher für den „Rest“ in der Regel zu groß. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner verlangt daher eine Beteiligung des anderen an den Mietkosten.

Das OLG Düsseldorf hat sich soeben mit einem Fall aus diesem Bereich befasst (Urteil vom 12.03.2010, Az. 22 U 142/09, veröffentlicht in NJW Spezial 2010, 294). Dabei kam das Gericht zu folgendem Ergebnis: Der Anspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners auf Beteiligung an den Mietkosten unterliegt einer zeitlichen Beschränkung. Dem Ehegatten ist eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er unter alleiniger Kostentragung in der Wohnung verbleiben möchte. Im konkreten Fall hatte das OLG eine Frist von 6 Monaten zugebilligt. Dies bedeutete, dass der ausgezogene Ehepartner sich 6 Monate lang an den Mietkosten zu beteiligen hatte.

Insgesamt wird man bei dieser Problematik auf folgendes zu achten haben

  • Möchte der in der Wohnung verbleibende Ehepartner an der Ehe festhalten? Wenn dies so ist, wird die sich der andere länger als 6 Monate an den Mietkosten der ehemaligen Ehewohnung beteiligen müssen. Würde die Ehewohnung aufgegeben und würde der verlassene Ehepartner in eine kleinere und billigere Wohnung umziehen, wäre eine Versöhnung schon deswegen schwieriger, weil ja ein erneuter Umzug in eine wieder größere Wohnung notwendig würde.
  • Von wem ist die Trennung ausgegangen? Es ist nicht immer der Ehepartner, der ausgezogen ist. Wenn der in der Wohnung Verbleibende die Trennung gefordert oder herbeigeführt hat, kann die Überlegungsfrist auch kürzer sein als 6 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt bei Wohnraum 3 Monate. Der in der Wohnung Bleibende könnte daher in diesem Fall schneller aus der teuren Wohnung ausziehen und die finanzielle Belastung senken.
  • Wird ein neuer Partner in die Wohnung aufgenommen? In diesem Fall wird jegliche Beteiligung des ausgezogenen Ehepartners entfallen.

Fazit

Die Problematik ist vielschichtig und muss in jedem Einzelfall gründlich geprüft und bewertet werden. Wenden Sie sich an den in unserer Praxis in Ehesachen tätigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.