Nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt (ab dem 1.10.2008) kommt es in vielen Auseinandersetzungen darauf an, ob der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, ehebedingte Nachteile darlegen und beweisen kann. Darunter ist – grob gesagt – zu verstehen, dass sich die Verdienstmöglichkeiten des Unterhalt begehrenden Ehepartners wegen der Ehe verschlechtert haben und deswegen in Höhe der Differenz zwischen vorherigem und jetzigem Einkommen Unterhalt verlangt wird.
Einen derartigen Fall hatte jetzt das OLG Köln zu entscheiden. Der Unterhalt begehrende Ehepartner hatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner nach der Hochzeit seine Arbeitsstelle gekündigt. Als die Ehe nach 4 Jahren scheiterte, gelang es nicht, eine ähnlich gut besoldete Stelle zu finden. Daher wurde verlangt, Unterhalt in Höhe der Differenz zu erhalten.
Das OLG Köln (Urteil vom 1.9.2009, Az. 4 UF 31/09, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 726) entschied nun, dass in einem solchen Fall ein ehebedingter Nachteil vorliege, der dauerhaft auszugleichen sei. Daran ändere auch die spekulative Behauptung des anderen Ehepartners nichts, die vorherige gute Arbeitsstelle wäre ohnehin wegen des Gesundheitszustandes oder des Alters gekündigt worden.