Rückforderung der Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind

Eine völlig neue Rechtslage ergibt sich, da der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung geändert hat (Urteil vom3.2.2010, Az. XII ZR 189/06, veröffentlicht in FamRZ 2010, 958).

Bisher galt: Wenn Schwiegereltern dem Schwiegerkind etwas zuwenden, war dies nicht als Schenkung zu bewerten, vielmehr als Zuwendung eigener Art. Die Schwiegereltern hatten daher auch nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, solche Zuwendungen zurückzuerhalten. Dies geschah analog den ehebezogenen Zuwendungen zwischen Ehepartnern. Grund für diese Art der Bewertung war letztlich, dass die Zuwendung an das Schwiegerkind nur erfolgte, weil dieses mit dem eigenen Kind verheiratet war. Dies sollte der Anlass für die besondere Bewertung der Zuwendung sein. Im Ergebnis konnten die Schwiegereltern nur dann etwas zurück fordern, wenn der zwischen den Eheleuten durchzuführende Zugewinnausgleich zu einem völlig unbilligen Ergebnis führte.

Jetzt gilt: Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind gelten als Schenkungen. Damit kann eine Schenkung wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung oder wegen groben Undanks zurück gefordert werden. Darüber hinaus kann nach Auffassung des BGH eine Rückforderung des zugewendeten Betrages aber auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden.

Geschäftsgrundlage ist die Erwartung der Schwiegereltern, dass die Zuwendung dazu dient, dass das Schwiegerkind mit dem eigenen Kind in einer dauerhaften Ehe zusammen lebt.

Ergebnis der neuen Rechtsprechung: Es wird jetzt für Schwiegereltern, die dem Schwiegerkind in Erwartung einer dauerhaften Ehe etwas zugewendet haben, wesentlich leichter, die Zuwendung zurückzuverlangen. Allerdings ist das Rechenwerk, das anzustellen ist, immer noch recht kompliziert. Auch muss ggf. ein Abgleich mit dem Zugewinnausgleich vorgenommen werden.

Fazit: Lassen Sie sich beraten, wenn Sie etwas geschenkt haben, das Sie jetzt zurückerhalten wollen. Beratungsbedarf besteht auch für den Ehepartner, bei dem eine solche Schenkung im Zugewinn Berücksichtigung gefunden hat.

Zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.