Rechtsprechung des EuGH
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch auch nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, Urlaub zu nehmen. Offen blieb danach allerdings, ob das auch für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch gilt. Weitergehende Ansprüche können sich bspw. aus tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben. Auch nach dem Schwerbehindertenrecht besteht ein Zusatzurlaubsanspruch gem. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass Urlaubsansprüche, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben und über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, verfallen können. Als Begründung führt das BAG an, dass bei Tarifvertragsparteien, die sich in weiten Teilen durch eigenständige Regelungen vom gesetzlichen Urlaubsanspruch lösten, in der Regel davon auszugehen sei, dass sie Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung bestehe.
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderten
Der schwerbehindertenrechtliche Zusatzurlaub kann hingegen nach Auffassung des BAG nicht verfallen, da er sich gem. § 125 SGB IX nach den gesetzlichen Regelungen des Mindesturlaubs gem. den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG bestimme. BAG, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09