Kenntnis der deutschen Schriftsprache
Verlangt ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Kenntnis der deutschen Schriftsprache, damit sie schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und betriebliche Aufgaben so gut wie möglich erledigen können, ist dies keine Diskriminierung.
Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne der §§ des AGG liegt nämlich nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.1.2010, Az. 2 AZR 764/08, veröffentlicht in NZA 2010/625) so entschieden.