Das OLG München (Beschluss vom 15.7.2010, Az. 31 WX 33/10, veröffentlicht in NJW-Spezial 2010, 552) hat klargestellt, dass die Erteilung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus keine Erbeinsetzung ist, dieser auch nicht gleichsteht. Dies auch dann nicht, wenn der Bevollmächtigte vom Erblasser und Vollmachtgeber testamentarisch bedacht wurde und andere Erbstücke zugedacht bekam.
Beachtenswert an der Entscheidung ist auch, dass das OLG noch einmal darauf hinwies, dass die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen sei (§ 2087 II BGB). Entgegen dem Wortlaut des § 2087 II BGB sei anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezwecke, wenn oder sofern er praktisch sein ganzes Vermögen dem Bedachten zuteile. Wenn der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände zuwende, sei dies dann als Erbeinsetzung zu verstehen, wenn damit insgesamt erschöpft werde oder der objektive Wert der zugewendeten Nachlassgegenstände das übrige Nachlassvermögen so erheblich übertreffe.
Hinweis: Bei der Frage, wann die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen als Einsetzung zum Erben zu verstehen ist, wird man davon auszugehen haben, dass die zugewendeten Nachlassgegenstände 80% oder mehr des Gesamtnachlasses ausmachen müssen.