Einhaltung des Trennungsjahres bei der Ehescheidung

Normalerweise kann der Scheidungsantrag erst eingereicht werden, wenn die Eheleute 1 Jahr voneinander getrennt leben. Ausnahmsweise kann diese Jahresfrist unterschritten werden, wenn die Einhaltung des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde.

In einem jetzt vom OLG München (Beschluss vom 28.07.2010 – 33 WF 1104/10) entschiedenen Fall wollte die Ehefrau eine schnelle Scheidung und wollte den Ehescheidungsantrag schon nach etwa 3 Monaten einreichen. Dies lehnte das Familiengericht in erster Instanz ab.

Auch das OLG München weist das Rechtsmittel zurück und führte im Leitsatz der Entscheidung aus:

Erfährt die Ehefrau 3 Tage nach der Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin, dass der neben ihr sitzende Ehemann (ein US-Staatsbürger) ihr gerade seine Liebe offenbart habe und wird ihr später bekannt, dass der Mann zudem schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende E-Mail geschickt habe, begründet dies alleine keine unzumutbare Härte, die eine Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres (hier: nach bereits weniger als 3 Monaten) rechtfertigen würde.

Das gilt auch dann, wenn die künftige Lebensplanung der Ehegatten eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft als praktisch ausgeschlossen erscheinen lässt.

Das OLG ist der Auffassung, dass Gründe, die eine unzumutbare Härte darstellen würden und in der Person des anderen Ehepartners liegen müssten, nicht vorliegen. Das Gesetz stelle mit dem Erfordernis einer unzumutbaren Härte strenge Anforderungen und wolle mit dem Ausnahmetatbestand eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zwar nicht verhindern, aber regelmäßig erschweren. Aus dem Vortrag der Ehefrau ergäben sich aber anerkennenswerte Gründe nicht. Der von der Ehefrau vorgetragene Treuebruch reiche alleine nicht aus; es müssten weitere Umstände hinzutreten.

Auch oder selbst die Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten begründe nicht die Unzumutbarkeit, das Trennungsjahr abzuwarten. In derartigen Fällen des Treue- oder Ehebruchs müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten wie die Darstellung in der Öffentlichkeit oder ein ehebrecherisches Verhältnis in der Ehewohnung. Das OLG listet noch weitere bisher veröffentlichte Entscheidungen anderer Gerichte auf, bei denen eine unzumutbare Härte bejaht wurde:

  • Geschlechtsverkehr mit der vorehelichen Tochter der Ehefrau oder mit Familienangehörigen oder der Schwägerin;
  • Ehebruch, der auch für Dritte in einer kleinen Gemeinde offensichtlich ist;
  • Aufnahme des Ehebruchpartners in die Ehewohnung;
  • Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt nach Entdeckung des ehebrecherischen Verhältnisses

Diese oder ähnlich schwerwiegende Vorkommnisse lägen im zu entscheidenden Fall nicht vor, selbst wenn das Gericht der Ehefrau zugesteht, dass diese durch das Verhalten des Ehemannes psychisch stark belastet ist. Dies und auch  die Tatsache, dass weder der Ehemann noch die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft erneut aufnehmen wollten, reiche jedoch auf keinen Fall aus, um eine unzumutbare Härte anzunehmen.

Damit bestätigt das OLG die Entscheidungen anderer Gerichte und errichtet eine hohe Hürde, wenn der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden soll und die Scheidung der Ehe daher schnell erfolgen soll.

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