In einem vom OLG München entschiedenen Fall (Beschluss vom 7.10.2010, Az. 31 Wx 161/10, veröffentlicht in NJW-Spezial 2010, 712) war folgender Sachverhalt zu entscheiden:
Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament, in welchem sie verfügte, dass bei ihrem Tod etwa vorhandenes Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste) gehen sollte. Sie unterschrieb das Testament und bezeichnete anschließend 6 Personen in Form einer Auflistung, ohne diese Auflistung auch zu unterschreiben.
Das OLG kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die 6 genannten Personen nicht wirksam als Erben eingesetzt sind. Notwendig sei, dass der gesamte Text des Testaments unterzeichnet sei, die Unterschrift also tatsächlich unter dem Text stehe. Hieran fehle es. Nur dann, wenn der Text eines nicht unterschriebenen Zusatzes mit dem darüber stehenden unterschriebenen Text so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, kann nach Auffassung des OLG auch ein nicht unterschriebener hinzugefügter Text Wirkung entfalten.
Bewertung
Die Entscheidung des OLG ist vertretbar, erscheint aber sehr formalistisch. Gleichwohl sollte man sich als Verfasser eines Testaments an solche Formalien halten, wenn man klare Regelungen treffen und Auseinandersetzungen zwischen den Erben verhindern will.
Tipp
Wenn – was sicher häufig vorkommt – Zusätze zu einem Testament gemacht oder Änderungen vorgenommen werden, sollte jeder hinzugefügte oder geänderte Text gesondert unterschrieben werden.