Arbeitszeitkonto und Ausschlussfrist

Arbeits- und Tarifverträge enthalten häufig sog. Ausschluss- bzw. Verfallfristen. Diese regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu bereits in der Vergangenheit entschieden, dass es trotz einer Verfallfrist nicht erforderlich ist, eine in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung noch einmal schriftlich geltend zu machen. Der Arbeitgeber habe mit seiner Abrechnung die Forderung streitlos gestellt, so dass der Zweck der Ausschlussfrist, den Arbeitgeber vor unerwarteten Forderungen zu schützen, gewahrt sei.

In einem neuen Urteil hat das BAG diese Rechtsprechung auch auf Arbeitszeitkonten ausgedehnt. Nach Auffassung des BAG stelle der Arbeitgeber das Arbeitszeitguthaben unstreitig, wenn er auf einem Arbeitszeitkontoauszug ein bestimmtes Arbeitszeitguthaben ausweise. Der Arbeitnehmer müsse dann seine Ansprüche bezüglich dieses Arbeitszeitguthabens nicht noch einmal schriftlich geltend machen, um eine Verfallfrist zu wahren.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass dies sowohl für den Anspruch auf Freizeitausgleich gelten soll, als auch für einen eventuellen Zahlungsanspruch, weil ein Freizeitausgleich etwa wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgen kann.

Die Entscheidung des BAG stärkt also erheblich die Rechte der Arbeitnehmer.

BAG, Urteil vom 28.07.2010, 5 AZR 521/09