Winterdienst: grundsätzlich kein Anspruch der Anlieger gegen die Gemeinden

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. Januar 2011 (Aktenzeichen 6 L 539/10) den Antrag von Anliegern abgelehnt, die ihre Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten wollten, die Straße mit Salz oder abstumpfenden Mitteln (Lavagemisch) unverzüglich zu streuen.

Das Gericht weist darauf hin, dass zwar das Straßen- und Wegegesetz und das Straßenreinigungsgesetz NRW den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegen und sie auch verpflichten, bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Verletze die Gemeinde diese Pflicht und komme deshalb ein Verkehrsteilnehmer zu Schaden, so hafte die Gemeinde auch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung.

Es stehe aber dieser Amtspflicht der Gemeinde kein subjektiv-öffentliches Recht Einzelner auf Erfüllung dieser Amtspflicht gegenüber.

Allenfalls könne unter einem anderen Aspekt, nämlich dem der Gefahrenbeseitigung, ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Tätigwerden gem. § 1 StrReinG NRW bestehen, wenn durch jede andere Entscheidung als ein Tätigwerden der Gemeinde Grundrechte des Betroffenen konkret gefährdet sind.

Dabei genüge aber die bloße Möglichkeit, dass solche Gefahren eintreten könnten, noch nicht. Als einen Beispielsfall einer konkreten Gefährdung zieht das Gericht den Fall in Betracht, dass Anliegern aufgrund des winterbedingten Straßenzustandes die ordnungsgemäße und angemessene Nutzung ihres Wohngrundstücks unmöglich wird. Dafür aber – so das Gericht – hätten die Antragsteller nichts vorgetragen.

Ohnehin würde das Gericht in einem solchen Falle hohe Anforderungen stellen:

Anlieger müssten dann nämlich zusätzlich dartun, „dass die Beeinträchtigungen des Rechts auf Anliegergebrauch sich nicht dadurch vermeiden lassen, dass die Antragsteller ihr eigenes Verhalten an die geschilderten Straßenverhältnisse anpassen, indem sie – was ihnen angesichts des ungewöhnlich strengen Winters durchaus zuzumuten ist – zum Beispiel ihr Kraftfahrzeug außerhalb des eigenen Grundstücks an einer Stelle parken, von der aus sie gefahrlos abfahren und beliebige Ziele … ansteuern können“.

Die Entscheidung ist im vollen Wortlaut abrufbar unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2011/6_L_539_10beschluss20110105.html

Autor: RA Horst Schneider van Dorp