Aufhebung der Rechtsprechung bei einem Anspruch des geschiedenen Ehepartners bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine relativ neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 25.1.2011, Az 1 BvR 918/10).

Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnungen, wenn ein geschiedener Ehepartner neu heiratet.

Die Situation und der Ablauf stellen sich wie folgt dar

1. Vor noch nicht langer Zeit hatte der BGH seine Rechtsprechung geändert, wenn ein geschiedener Ehepartner neu geheiratet hat und es darum geht, wie sein Einkommen zwischen dem geschiedenen Ehepartner und der neuen Familie aufzuteilen ist.

Bis zur neuen Rechtsprechung galt: Der geschiedene Ehepartner ging vor. Die neue Verheiratung und der dadurch vorhandene neue Ehepartner waren nicht zu beachten. Dies schützte den geschiedenen Ehepartner und führte dazu, dass in der neuen Familie geringere finanzielle Mittel zur Verfügung standen.

Die neue Rechtsprechung des BGH führte dann zu folgendem: Die neue Ehe und damit der neue Ehepartner werden als gleichwertig mit dem geschiedenen Ehepartner angesehen. Dies führt dazu, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gleichmäßig aufzuteilen ist zwischen den 3 Beteiligten, also dem Pflichtigen selbst, dem geschiedenen Ehepartner und dem neuen Ehepartner. Dies führt natürlich zu einer finanziellen Schlechterstellung des geschiedenen Ehepartners (BGH FamRZ 2008, 1911; FamRZ 2009, 23; FamRZ 2009, 411; FamRZ 2009, 579).

Dann hatte der BGH seine Rechtsprechung verfeinert (Urteil vom 18.11.2009, Az. XII ZR 65/09, veröffentlicht in NJW 2010, 365). Es stellte sich nämlich die Frage, wie sich der Unterhaltsanspruch der aktuellen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen berechnen lassen sollte. Diese lebt ja nicht Trennung, sondern in einer intakten Ehe. Der BGH hat entschieden, dass – letztlich um Vergleichbarkeit der verschiedenen Unterhaltsansprüche herzustellen – auch bei der 2. Ehefrau hypothetisch so getan werden muss, als ob sie in Trennung leben würde oder schon geschieden wäre. Dies führt dann natürlich auch dazu, dass bei der neuen Ehefrau geprüft werden muss, inwieweit diese erwerbspflichtig ist, selbst wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die neue Ehefrau wird also komplett so gestellt wie eine getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau

2. Nach dem jetzigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird im wesentlichen wieder die alte Rechtsprechung des BGH gelten. Dies bedeutet im Kern, dass der geschiedene Ehepartner besser gestellt ist als nach der damals neuen Rechtsprechung des BGH. Der geschiedene Ehepartner kann nämlich seine Unterhaltsansprüche auf die ehelichen Lebensverhältnisse stützen. Diese waren gerade nicht dadurch gekennzeichnet, dass noch ein weiterer Partner vorhanden ist, dessen Unterhalt mitberücksichtigt werden muss.

Fazit

Das Unterhaltsrecht wird immer komplizierter, wie man auch daran erkennen kann, dass noch nicht einmal auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Verlass ist. Der Beratungsbedarf für betroffene Personen wird immer größer. Wenn Sie sich beraten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.