Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft beamtenrechtlich Eheleuten gleichgestellt

Es ist soweit: Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft beamtenrechtlich Eheleuten gleichgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung (zuletzt vom 06.05.2008, von uns an dieser Stelle kommentiert) zur Gleichstellung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamtinnen und Beamten radikal geändert.

So soll der Anspruch von gleichgeschlechtlichen Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, auf Zahlung des Familienzuschlags mit Wirkung vom Juli 2009 jetzt bestehen (Urteile vom 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 2 C 10.09 und 2 C 21.09).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich am Festhalten an seiner früheren Rechtsprechung durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 gehindert. Darin hatten die Verfassungsrichter entschieden, dass Europäisches Gemeinschaftsrecht einer Differenzierung zwischen Eheleuten auf der einen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern auf der anderen Seite entgegenstehe. Eheleute dürften trotz des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) nicht privilegiert werden.Nach Unionsrecht liegt eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung vor, wenn Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage sind und dennoch unterschiedlich behandelt werden.

Obwohl nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (auch in der heute gültigen Fassung!) der Familienzuschlag der Stufe 1 nur Eheleuten zu gewähren sei, sei er also auch in eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Beamtinnen und Beamten zu zahlen.

Da, so das Bundesverwaltungsgericht, erst auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts feststehe, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen sind, stehe Beamten auch erst seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Juli 2009 dieser Anspruch zu. Für vorangegangene Zeiträume sei ein Anspruch abzulehnen.

Achtung: Das spiegelt geltendes Recht wider. Entgegenstehende Verlautbarungen der Dienstherren sind schlicht rechtswidrig, vgl. z. B. LBV Baden Württembern (Stand 3.1.2011!)

Damit nicht genug: Anspruch auf Gleichstellung haben in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tage auch

  • in Sachen Hinterbliebenenversorgung (AZ. 2 C 47/09)
  • – in Sachen Auslandszuschlag (AZ 2 C 52/09) und
  • – in Sachen Aufwandsentschädigung bei Dienstleistung im Ausland (AZ 2 C 56/09)

Allein in puncto Beihilfe hat das Gericht noch Zweifel und hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (AZ 2 C 53/09).

Zur Wahrung Ihrer Rechte lassen Sie sich durch den zuständige Partner der Kanzlei beraten.

Verfasser: Horst Schneider van Dorp  – 21.03.2011