Nicht selten hat ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage. Hat sich der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet, ist § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III zu beachten. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 143 Abs. 2 S. 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das BAG hat nunmehr eine Fallkonstellation entschieden, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant ist (BAG Urteil vom 17.11.2010, AZ: 10 AZR 649/09).
Der Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin ist seit Mitte 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 31.12.2005 wird ihr gekündigt. Die Arbeitnehmerin ist über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig und erhält bis zum 31.03.2006 Krankengeld. Ab dem 01.04.2006 bezieht sie Arbeitslosengeld. Da aufgrund der Erkrankung nicht der gesamte Urlaub genommen werden konnte, zahlte der Arbeitgeber 28 Urlaubstage an die Arbeitnehmerin aus.
Die Agentur für Arbeit teilte dem Arbeitgeber später mit, dass sie der ehemaligen Arbeitnehmerin für April 2006 Arbeitslosengeld gewährt habe, so dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 115 SGB X auf sie übergegangen sei. Der Arbeitgeber überwies der Agentur für Arbeit daraufhin den entsprechenden Betrag. Anschließend verlangte er von der Arbeitnehmerin eine Erstattung, da sie von ihm zu Unrecht die Urlaubsabgeltung ausgezahlt bekommen habe.
Die Entscheidung
Das BAG wies die Klage des Arbeitgebers ab, da es richtig gewesen sei, der Arbeitnehmerin die Urlaubsabgeltung auszuzahlen. Allerdings hätte er keine Zahlung an die Agentur für Arbeit leisten müssen. Gem. § 143 Abs. 2 S. 2 SGB III beginne der Ruhenszeitraum mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 01.01.2006. Im Januar habe die Arbeitnehmerin jedoch gar kein Arbeitslosengeld erhalten, sondern Krankengeld nach § 44 SGB V. Ein Forderungsübergang auf die Agentur für Arbeit in Höhe des geleisteten Arbeitslosengelds habe daher nicht stattgefunden.
Das Fazit
Arbeitgeber sollten bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem erkrankten Arbeitnehmer, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, sorgfältig prüfen, wann dessen Krankheit endet und er Arbeitslosengeld bezieht. Nur so kann ermittelt werden, ob evtl. ein Forderungsübergang auf die Agentur für Arbeit stattgefunden hat und an wen die Urlaubsabgeltung letztlich auszuzahlen ist.
Autor: RA Markus Achenbach