Sachgrundlose Befristung und vorherige Beschäftigung

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings darf gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Dies war bislang so verstanden worden, dass jegliche vorherige Beschäftigung zur Unzulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags führte.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG hat in einer jetzt als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09) geurteilt, dass der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitsgeber nicht entgegen steht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Dieses Ergebnis leitet des BAG aus einer an Sinn und Zweck orientierten verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Regelung ab. Durch das Verbot der vorherigen Beschäftigung sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse verhindert werden. Dieses Ziel werde ausreichend gewährleistet, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem befristeten neuen Arbeitsvertrag drei Jahre lägen. Dieser Zeit entspreche auch der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, aus der eine entsprechende gesetzgeberische Wertung zu Ausdruck komme.

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