Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen der Eltern

Die Düsseldorfer Tabelle, nach der sich die Höhe eines Kindesunterhaltsanspruchs in der Regel bemisst, wirft Unterhaltsbeträge aus bis zu einem Einkommen von 5.100,– netto.

Wie hoch kann nun der Kindesunterhalt sein, wenn das Einkommen des Elternteils, der Barunterhalt zu zahlen hat, deutlich über 5.100,– liegt?

Die Gerichte sind sich einig, dass es nicht geht, die Tabelle einfach fortzuschreiben, indem man entsprechend den Steigerungen bis zur Einkommensgruppe 10 einfach in entsprechenden Schritten weiterführt (also z.B. alle 400,– € mehr Einkommen einen bestimmten höheren Unterhaltsbetrag).

Notwendig ist vielmehr, den konkreten Geldbedarf eines Kindes darzulegen. Wenn ein volljähriges Kind in der 3. Altersstufe also nach der Düsseldorfer Tabelle einen Anspruch auf 682,– pro Monat hat, muss das Kind darlegen, dass es damit nicht auskommt.

Hierzu gibt es Kalkulationen verschiedener OLG`e, die sich damit beschäftigen, welchen Anteil Nahrungsmittel, Wohnung, Freizeit, Bildung etc. ausmachen. Ein Kind müsste auf der Grundlage solcher Kalkulationen darlegen, in welchen Ausgabenpositionen die üblichen Ansätze nicht ausreichen.

Die Kalkulationen stammen z.B. vom OLG Hamm (BeckRS 2011/00234) und OLG Schleswig (NJOZ 2012, 1345).

Ein weiteres Problem bei hohen Unterhaltsansprüchen (auf Elementarunterhalt) ist, in wiefern noch zusätzlich Mehr- und Sonderbedarf geltend gemacht werden kann. Dabei besteht Einigkeit, dass umso weniger zusätzliche Zahlungen verlangt werden können, je höher der monatliche Elementarunterhalt ist.

Hier kommt es dann auf den Einzelfall an. Das OLG Hamm (NJW-RR 2013, 134) hat z.B. entschieden, dass im Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle monatlich 60,– € für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten ist. Will ein Kind also den Vereinsbeitrag für einen Tennisclub zusätzlich zum normalen Unterhalt bezahlt haben, muss es nach dieser Entscheidung darlegen, dass es für diesen Posten schon mehr als 60,– € pro Monat ausgibt.

Fazit

Lassen Sie sich beraten, wenn es zur Trennung kommt, da bedeutende wirtschaftliche Interessen zu beachten sind. Zuständig in familienrechtlichen Angelegenheiten ist bei uns Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich