Ehegattenunterhalt Umfang der Erwerbstätigkeit bei Betreuung eines kleinen Kindes

Das Gesetz legt fest, dass ein Elternteil, welcher ein aus einer Ehe hervorgegangenes Kind betreut, ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Bis dahin besteht keine Arbeitsverpflichtung.
Vielfach besteht Streit darüber, wie umfangreich die Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes sein muss. Vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ab dem 1.1.2008 galt ein sogenanntes Altersphasenmodell (bis zum 8. Lebensjahr keine Erwerbsverpflichtung, bis zum 15. Lebensjahr eine Halbtagsstelle, danach eine vollschichtige Erwerbstätigkeit).

Mit dem neuen Unterhaltsrecht gibt es nach dem BGH kein derartiges pauschales Modell mehr. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Man muss also genau prüfen und darstellen, wie die Arbeits- und Betreuungssituation ist (Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstelle, Betreuungsmöglichkeiten etc.).
Gleichwohl versuchen die Gerichte immer wieder, gewisse Regeln aufzustellen, an denen man sich orientieren kann. Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 22.10.2010, Az. 2 UF 32/10, veröffentlicht in FamRZ 2011, 982) entschied nun folgendes: Wird ein Kind im Vorschul- oder Grundschulalter betreut, kann auch bei eines Ganztagsbetreuung des Kindes in Hort oder ähnliches keine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden. Der betreuende Elternteil genügt seiner Erwerbsverpflichtung, wenn er in diesem Fall einer Arbeitsstelle im Umfang von 30 Stunden nachgeht.

Bewertung

Angesichts der Rechtsprechung des BGH wird man gut beraten sein, sich im Streitfall nicht nur auf dieses Urteil zu berufen. Man muss vielmehr detailliert darstellen, wann der Hort beginnt, wie viel Zeit benötigt wird, um das Kind dorthin zu beringen und wieder abzuholen, wie weit es zur Arbeitsstelle ist. Wichtig ist also, wie sich der Tagesablauf im Einzelnen darstellt und ob es zumutbar ist, neben der Kindesbetreuung auch noch eine vollschichtige Arbeitsstelle auszufüllen.

Autor: RA Robert Erdrich