Aufgrund der ab dem 1.9.2009 geltenden gesetzlichen Bestimmungen gibt es bei der Aufteilung des Hausrates und beim Verhältnis von Hausrat und Zugewinn Neues zu beachten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 11.5.2011, Az. XII ZR 33/09, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 421:
Ab dem 1.9.2009 wird nach der Reform auch der Hausratsaufteilung nur noch der Hausrat zwischen den Eheleuten aufgeteilt, der im gemeinsamen Eigentum steht. Insbesondere das, was ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, wird also bei der Hausratsaufteilung nicht berücksichtigt. Dies entsprach bisher schon der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, ist ab dem 1.9.2009 dann aber auch Gesetz geworden.
Dies hat zur Folge, dass die Hausratsgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe bringt, seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind; sie finden also bei der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) Berücksichtigung.
Auch die Hausratsgegenstände, die sich am Ende der Ehe im Alleineigentum eines Ehepartners befinden, werden nicht als Hausrat behandelt und bei der Hausratsaufteilung berücksichtigt. Auch diese Gegenstände finden vielmehr bei der Zugewinnberechnung Berücksichtigung.
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