Widerruf eines Testaments durch einen Bevollmächtigten

Da einen alten Menschen die Kräfte verlassen können, kommt es immer wieder vor, dass ein solch alter Mensch ein von ihm gefertigtes Testament aus der Welt schaffen möchte, hierzu körperlich selbst aber nicht mehr in der Lage ist – geistig aber schon. Er kann dann grundsätzlich eine andere Person hiermit beauftragen. Allerdings muss die Weisung so konkret sein, dass es keinen Zweifel am Willen des alten Menschen gibt.

Das OLG München (Beschluss vom 11.4.2011 Az. 31 WX 33/11, veröffentlicht in NJW-RR 2011, 945) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden:

Das Besondere lag darin, dass die Weisung der alten Person nicht konkret genug war. Ferner kam hinzu, dass die Vernichtung nicht zu Lebzeiten des alten Menschen erfolgte. Was die Konkretheit angeht, darf demjenigen, der das Testament vernichten soll, kein Entschluss- und Handlungsspielraum verbleiben. Der Erblasser hatte in dem vom OLG entschiedenen Fall nur gesagt, dass „das andere Testament“ vernichtet werden solle, hatte das Testament also nicht genau benannt.

Da mehrere Testamente existierten, konnten Zweifel bestehen, welches Testament gemeint war. Es darf nach Auffassung des Gerichts aber nicht in der Entscheidungsmacht der Person stehen, die das Testament vernichten soll, darüber zu entscheiden, welches Testament denn gemeint ist. Hinzu kam in dem entschiedenen Fall noch, dass die Weisung zur Vernichtung nicht der Person direkt, die vernichten sollte, erteilt wurde.

Der Wunsch wurde vielmehr über eine dazwischen geschaltete Person geäußert, die dies an die andere Person (die vernichten sollte) weiterleiten sollte. Hier ließ das Gericht allerdings offen, ob nicht auch dies schon problematisch ist.

Für entscheidend hielt das Gericht, dass die Weisung nicht konkret genug erfolgt war und das Testament auch nicht zu Lebzeiten des Erblassers vernichtet worden war.

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