Liegt ein wirksames Testament vor, wenn sich die Unterschrift nicht unter dem Text des Testaments befindet, sondern über diesem Text?
Über diesen für das Erbrecht wichtigen Fall hatte das OLG Celle (Beschluss vom 6.6.2011 Az. 6 W 101/11, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 488) zu entscheiden:
Eheleute hatten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament gefertigt. Die Ehefrau hatte dieses Testament handschriftlich verfasst. Drei Zeugen hatten am Ende des Textes durch ihre Unterschrift bestätigt, dass sie bei der Abfassung des Testamentes zugegen waren. Mit diesen Unterschriften der Zeugen war das Blatt bis unten beschrieben, so dass für die das Testament verfassenden Eheleute kein Platz mehr blieb, unter dem Text auch noch zu unterschreiben. Beide setzen die Unterschrift dann oberhalb des Testamentstextes (wenn man so will also eine Oberschrift).
Das OLG Celle hielt das Testament gleichwohl für wirksam verfasst. Es vertrat zwar die Auffassung, dass es zur Wirksamkeit grundsätzlich nötig ist, dass unter dem Text des Testamentes unterschrieben wird, da nur mit einer solchen Unterschrift der darüber liegende Text als richtig und gewollt bestätigt wird. Im konkreten Fall auf dem einen Blatt, auf das der Text geschrieben worden war, unten kein Platz mehr war, hielt es das OLG ausnahmsweise für zulässig, dass die Unterschrift über den verfassten Text gesetzt wurde.
Empfehlung: Man sollte es nicht darauf ankommen lassen und das eigene Testament auch über dem Text zu unterschreiben. Man sollte dann lieber entweder auf der Rückseite des Blattes unterschreiben oder ein 2. Blatt nehmen. Dieses muss dann aber mit dem ersten Blatt fest verbunden sein.
Sollten Sie Fragen zum Erbrecht haben, wenden Sie sich bitte an den in unserer Praxis für Erbrecht zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.