Ehegattenunterhalt – Betreuungsunterhalt aus eltern- und kindbezogenen Gründen

Nach dem ab dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht steht dem ein Kind betreuenden Elternteil grundsätzlich nur noch Ehegattenunterhalt zu, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Will dieser Ehegatte darüber hinaus Unterhalt erhalten, muss er darlegen, dass er aus kind- oder elternbezogenen Gründen nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Entscheidung des BGH

Der BGH (Urteil vom 21.4.2010, Az. XII ZR 134/08, veröffentlicht in NJW-Spezial 2010, 484) hat nun die Möglichkeiten, noch Unterhalt verlangen zu können, erweitert. Der betreuende Elternteil hatte pauschal darauf hingewiesen, die Hausaufgabenbetreuung und die Begleitung zum Sportunterricht am Nachmittag mache es nicht möglich, auch noch vollschichtig berufstätig zu sein.

Dies genügt nach Auffassung des BGH zwar nicht, da unbedingt ganz konkret vorgetragen werden muss, wie sich der Tagesablauf darstellt.

Allerdings hat der BGH gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich erscheint, dass solche Betreuungstätigkeit zu berücksichtigen ist. Dabei soll es nach dem BGH auch darauf ankommen, ob die Eltern die umfängliche nachmittägliche Betreuung durch ein Elternteil einmal miteinander abgesprochen hatten und ob diese Absprache während des Zusammenlebens auch praktiziert wurde. Je länger eine solche Absprache praktiziert wurde, umso mehr kann sich der betreuende Elternteil hierauf berufen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH zeigt, wie wichtig es ist, den Sachverhalt genau aufzuklären und dem Gericht gegenüber vorzutragen. Beim Betreuungsunterhalt ist dies besonders wichtig, da die Gerichte im Einzelnen prüfen, inwieweit in jedem Einzelfall eine Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung möglich ist.