Bundesgerichtshof: Vorsicht vor dem Modell bei Schulfotografie

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat in einer Entscheidung vom 19.05.2011 (Aktenzeichen 3 StR 492/10) Ausführungen zur möglichen Strafbarkeit der Mitwirkung am Geschäftsmodell Schulfotografie gemacht, die bei allen die Alarmglocken läuten lassen müssen, die in Schulen Verwaltungsverantwortung tragen.

Sachverhalt

Die beiden vom Landgericht in erster Instanz freigesprochenen Angeklagten arbeiteten nach dem Geschäftsmodell der „“Schulfotografie“. Dieses bestand darin, zu einem über die Schulleitung vereinbarten Termin einen Fotografen zu schicken, der die Schüler klassenweise und auch einzeln in einem ihm zugewiesenen Raum fotografierte. Mit Hilfe der Lehrkräfte wurden sodann die Bilder an die Schüler und deren Eltern verteilt und zum Kauf angeboten. Eine Abnahmeverpflichtung bestand dabei nicht. Soweit Aufnahmen gekauft wurden, nahmen die Lehrer das dafür zu entrichtende Entgelt entgegen, andernfalls sammelten sie die Bilder wieder ein. Dafür wurden Zuwendungen gewährt, die am Umsatz oder der Anzahl der fotografierten Schüler bemessen wurden. Diese Zuwendungen kamen entweder den einzelnen Klassen in Form von Geld für die vom Klassenlehrer für gemeinsame Anschaffungen und Ausgaben geführte Klassenkasse oder der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen zu Gute. Die Zuwendungen wurden zum Teil als „Rabatt“, „Sponsoring“ oder „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet. Innerhalb von zweieinhalb Jahren führten die Angeklagten 14 Fotoaktionen durch, bei denen Geldzuwendungen zwischen 100 € und 850 € oder Sachleistungen im Wert zwischen 350 € und 900 € gewährt wurden.

Entscheidung

Obwohl diese Zuwendungen (nach den Feststellungen des Landgerichts) für die Auswahl des Schulfotografen nicht entscheidend waren, sondern die Schulleitungen die Auswahl der Fotografen nach der Qualität der Bilder, dem Preis/Leistungsverhältnis und die räumliche Nähe der Schule zum Fotografen vornahmen, und obwohl die Zuwendungen nicht durch „überhöhte Preise“ refinanziert wurden, hat der BGH das freisprechende Urteil aufgehoben, den Straftatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) in den Blick genommen und Hinweise an das jetzt erneut befasste Landgericht gegeben, die kaum ein anderes Ergebnis als eine Verurteilung rechtfertigen werden.

Dabei hat er darauf abgestellt, dass den Tatbestand bereits derjenige erfüllt, der einen Vorteil für eine im Ermessen eines Amtsträgers stehende Handlung verspricht und diesen dabei zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen. Und ebendies hat der BGH selbst für den Fall angenommen, dass die Schulleitung die Zuwendungen ausschließlich zur Abgeltung des auf Seiten der Schule entstehenden Aufwands entgegen nimmt.

„Spiegelbildlich“ lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass der BGH in vergleichbaren Fällen auf Seiten der Schulleitung in aller Regel den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verwirklicht sehen wird. Der Rat kann deshalb nur lauten: „Hände weg von der Schulphotografie!“

Das Urteil ist im Wortlaut bislang nur unter juris abrufbar.

Die Entscheidung ist nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in beamtenrechtlicher Hinsicht bedeutsam.

01.09.2011