Hinausschieben der Altersgrenze: Keine Dienstzeitverlängerung mit dem Ziel, ein Arbeitszeitguthaben abfeiern zu können.

Mit Beschluss vom 23.09.2011 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 26 L 1294/11) einen Eilantrag eines leitenden Kommunalbeamten abgelehnt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Antragsteller ein Hinausschieben seines zum Ablauf des Monats Oktober 2011 bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erreichen wollen.

Zwar sieht § 32 des Landesbeamtengesetzes NRW ein solches Hinausschieben der Altersgrenze grundsätzlich vor. Gesetzliche Voraussetzung ist jedoch, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei steht dem Dienstherrn – so das Gericht – ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr nach Auffassung des Gerichts diesen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, als er seine ablehnende Entscheidung maßgeblich auf den Umstand stützte, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, eine erhebliche Anzahl bislang noch nicht ausgeglichener Mehrarbeitsstunden abfeiern zu können, die Stelle des Amtsleiters aber zwingend dessen Präsenz vor Ort erfordere.

Schlussfolgerung

Es besteht – entgegen einer verbreiteten falschen Ansicht keineswegs ein Wahlrecht der Beamtinnen und Beamten, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen oder noch weiter arbeiten möchten; das letzte Wort hat der Dienstherr, wenn er dienstliche Gründe vorbringen kann.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Man wird aber als sicher prognostizieren können, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Sachverhalt in gleicher Weise würdigen wird.

Eine ähnliche, aber noch beamten-feindlichere Regelung besteht im Übrigen für Bundesbeamte: Nach § 53 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz muss das Hinausschieben der Altersgrenze sogar positiv  im dienstlichen Interesse liegen.

Für Richterinnen und Richter im Landesdienst Nordrhein-Westfalens besteht übrigens die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze überhaupt nicht. Das hat das OVG NRW bereits im Jahre 2009 entschieden (Beschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen 1 B 653/09).

**Nachtrag: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die erstinstanzliche Entscheidung des VG Düsseldorf mittlerweile bestätigt (Beschluss vom 26.10.2011, AZ 6 B 1235/11)**

23.09.2011