Die Vereinbarung einer variablen Vergütung bei Erreichung bestimmter Ziele ist inzwischen in vielen Arbeitsverhältnissen anzutreffen. Ebenso wird häufig im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt, dass die Auszahlung der variablen Vergütung entfällt, wenn sich der Arbeitnehmer nicht zu einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass derartige Stichtagsklauseln grundsätzlich unzulässig sind.
Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte im entschiedenen Fall mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser im Juli des Folgejahres eine variable Vergütung erhalten solle, wenn er im Kalenderjahr bestimmte wirtschaftliche und individuelle Ziele erreiche. Gleichzeitig sah eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Anspruch entfalle, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt kündige.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des BAG ist eine solche Regelung nicht mit der Gesetzeslage vereinbar. Da der Arbeitnehmer die variable Vergütung durch seine Arbeitsleistung verdient habe und diese(anders als bspw. das Weihnachtsgeld)nicht die zukünftige Betriebstreue entlohne,könne sie nicht unter die Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Hierdurch werde dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise rückwirkend der Arbeitlohn entzogen.
Das Fazit
Die Entscheidung bringt erfreulicher Weise Klarheit in einer bislang umstrittene Rechtsfrage. Auch wenn das Urteil lediglich eine Betriebsvereinbarung zum Inhalt hatte, wird man die vom BAG aufgestellten Grundsätze auch auf entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen übertragen können.
BAG, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
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