Arbeitszeitbetrug – Kündigung oder Abmahnung?

In vielen Betrieben wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, gleitende Arbeitszeit zu nutzen und innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Mit dieser Regelung geht üblicherweise die Anweisung an die Mitarbeiter einher, Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst zu erfassen, beispielsweise über ein elektronisches Zeiterfassungssystem.

Gelegentlich kommt es zu Missbräuchen bei der Zeiterfassung, wobei sich die Frage stellt, wie diese geahndet werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 282/10) mit dieser Frage befasst und folgende Grundsätze aufgestellt:

  1. Der vorsätzlichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, Beginn und Ende der Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Dies gilt sowohl für die missbräuchliche Verwendung einer Stempeluhr, wie auch für das vorsätzliche Eintragen falscher Daten in Zeiterfassungsformulare.
  2. Ob dem Arbeitgeber trotz der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände ab. Hierbei ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Die Umstände, die hierbei zu berücksichtigen sind, lassen sich nicht abschließend festlegen. In Betracht kommt jedoch
  • das Gewicht und die Auswirkungen des Pflichtverstoßes (bspw. Maß des Vertrauensverlustes, wirtschaftliche Folgen)
  • der Umfang des Verschuldens des Arbeitnehmers
  • eine mögliche Wiederholungsgefahr
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

Fazit

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob eine fehlerhafte Zeiterfassung durch den Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu einer (fristlosen oder fristgemäßen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Sollten Sie zu dieser Fallgestaltung Fragen haben, können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Robert Erdrich (Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden.