Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist man regelmäßig damit befasst, entweder Überstundenvergütungsansprüche für Arbeitnehmer geltend zu machen, oder derartige Ansprüche für den Arbeitgeber abzuwehren.
Der Anspruch auf Bezahlung von tatsächlich angefallenen Überstunden setzt voraus, dass die Überstunden angeordnet wurden oder vom Arbeitgeber gebilligt bzw. geduldet oder zur Erledigung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben notwendig waren. In der gerichtlichen Auseinandersetzung geht es hierbei häufig um die Frage, was der Arbeitnehmer hierzu darlegen und beweisen muss.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung prägnant zusammengefasst. Danach muss der Arbeitnehmer
- im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat,
- im Streitfall genau darlegen, welche arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit er an den einzelnen Tagen erbracht hat,
- eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber geduldet, gebilligt oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2011, AZ: 7 Sa 622/10
Sollten Sie zu dieser oder einer anderen arbeitsrechtlichen Fallgestaltung Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwälte Markus Achenbach (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und Robert Erdrich (Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden.
Autor: RA Markus Achenbach