Kündigung gegenüber minderjährigem Auszubildendem

Berufsausbildungsverhältnisse können gemäß § 22 Abs. Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowohl vom Ausbilder, als auch vom Auszubildenden während der Probezeit jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden.

Adressierung an gesetzlichen Vertreter

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 354/10) darauf hingewiesen, dass bei Minderjährigen darauf geachtet werden muss, dass die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, i. d. R. also gegenüber den Eltern ausgesprochen werden muss. Ausbildende sollten die Kündigung also entweder an den Auszubildenden „gesetzlich vertreten durch seine Eltern“ oder unmittelbar an die Eltern adressieren. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses unwirksam.

 

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