§ 14 Heimgesetz bestimmt im Kern, dass ein Heim oder ein Beschäftigter in einem Heim, in welchem sich ein Patient zur Pflege aufhält, nicht wirksam zum Erben eingesetzt werden kann. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind von dieser Regelung allerdings nur wechselbezügliche Verfügungen gemeint, also der Abschluss von Erbverträgen und ähnlichem, bei denen der Heimträger oder der dort Beschäftigte selbst mitwirkt.
Die Gerichte haben aber den Geltungsbereich des § 14 auch auf Testamente ausgedehnt, die ja einseitig ohne Mitwirkung des Bedachten aufgesetzt werden können.
Das Testament des Heimbewohners
Jetzt hatte der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZB 33/10, veröffentlicht in NJW-Spezial 2012, 155) über einen Sachverhalt zu entscheiden, der sich durch Folgendes auszeichnete: Der Heimbewohner hatte ein Testament verfasst und zunächst seinen Sohn zum Vorerben eingesetzt und danach den Heimträger zum Nacherben. Bis zum Tod des Bewohners hatte der Heimträger von diesem Testament keine Kenntnis. Er erfuhr erst danach davon. Bei dieser Fallkonstellation kam der BGH in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung des Heimträgers wirksam ist.
Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck von § 14 HeimG. Geschützt sein soll der Heimfrieden. Es soll die Ausnutzung einer hilflosen Lage verhindert werden. Schutz des Heimfriedens bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Heimträger nicht durch eine in Aussicht gestellte Zuwendung in seinem Verhalten gegenüber dem Heimbewohner beeinflusst werden soll.
Hierdurch könnten, bezogen auf andere Heimbewohner, Neid, Missgunst und Verärgerung entstehen. Es bestehe dann die abstrakte Gefahr, dass der Heimbewohner, der das Heim oder einen Beschäftigten zum Erben einsetzt, bevorzugt wird. Diese Gefahr bestehe aber nicht, wenn das Heim und die Beschäftigten gar nicht wüssten, dass sie vom Heimbewohner in einem Testament bedacht worden seien.
Bewertung
Die Entscheidung des BGH ist vertretbar. Man hat allerdings deswegen kein ganz gutes Gefühl, weil es darauf ankommt, ob das Heim vor dem Versterben des Heimbewohners Kenntnis vom Testament hatte. Es wird im Zweifelsfall nur schwer aufzuklären sein, ob sich der Heimbewohner zu Lebzeiten über seine testamentarischen Verfügungen geäußert hat oder nicht.