Umfang der Arbeitsverpflichtung bei Betreuung von 4 minderjährigen Kindern

Nach der Unterhaltsrechtsreform genießt der betreuende Elternteil nur innerhalb der ersten 3 Lebensjahre eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes das Privileg, keiner Berufstätigkeit nachgehen zu müssen. Möchte er danach noch Ehegattenunterhalt haben, muss er im Einzelnen vortragen, weswegen er durch die Betreuung des Kindes (oder der Kinder) gehindert ist, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen.

Das OLG Hamm (Urteil vom 14.9.2011, Az. 5 UF 45/11, veröffentlicht in NJW-RR 2012, 67) hat sich insbesondere mit 2 Aspekten beschäftigt:

  • In welchem Umfang ist die betreuende Mutter bei 4 von ihr betreuten Kindern, die 1996, 1998, 1999 und 2001 geboren wurden, zur Berufstätigkeit verpflichtet?
  • Muss die Mutter auf ein Angebot des Vaters eingehen, der die Kinder mehr betreuen möchte, um von der Mutter eine umfangreichere Berufstätigkeit zu verlangen?

Zum ersten Punkt

Das OLG weist auf die inzwischen einhellige Rechtsprechung hin, dass nicht pauschal gesagt werden könne, bei Betreuung von 4 minderjährigen Kindern sei eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht zu fordern. Richtigerweise verlangte das Gericht, dass im Einzelnen vorgetragen wird, wie sich die Betreuung der Kinder im Einzelnen darstellt. Es war also Vortrag dazu notwendig, wann die Kinder aus der Schule kommen, ob es OGS- Angebote gibt, wie lange dabei die Betreuung sichergestellt ist und ähnliches mehr. Im konkreten Fall der betreuenden Mutter wurde von ihr eine Halbtagsstelle als zumutbar angesehen.

Zum zweiten Punkt

Das OLG lehnte es ab, von der Mutter zu verlangen, dass sie den Vater die Kinder in den Zeiten betreuen lässt, in denen die Kinder bei einer vollen Berufstätigkeit der Mutter nicht betreut wären. Dies begründet das Gericht mit 2 Argumenten:

  • Einmal hat es der Vater abgelehnt und lehnt es ab, mit der Mutter zu sprechen. Er verkehrt nur schriftlich mit ihr und hat die Fortsetzung dieses Verhaltens auch dem OLG gegenüber bekräftigt.
  • Außerdem hat der Vater zu einem der 4 Kinder schon seit Jahren überhaupt keinen Umgangskontakt mehr, weil das Kind dies ablehnt. Das Gericht sah es als für das Kind unzumutbar an, den finanziellen Aspekt entscheidend sein zu lassen, d.h. einen Kontakt zwischen dem Vater und diesem Kind zu erzwingen, um die finanzielle Last des Vaters zu verringern.

Fazit

Es bestätigt sich, dass die Ermittlung der Fakten im konkreten Einzelfall und deren Darstellung entscheidend ist. Es empfiehlt sich, sich fachkundig beraten und vertreten zu lassen.

Wenn Sie sich beraten und vertreten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.