Testament – Ergänzungen im handschriftlichen Testament

Die Frage, ob ein handschriftlich verfasstes Testament den einzuhaltenden Formvorschriften genügt, beschäftigt häufig die Gerichte.

Leider kommt es auch nicht selten vor, dass die Wirksamkeit eines Testaments daran scheitert, dass bestimmte Formerfordernisse nicht eingehalten worden sind.

Für den, der ein Testament aufgesetzt und damit über seinen Nachlass in bestimmter Form verfügen wollte, ist dies natürlich bitter und ärgerlich. Um so wichtiger ist es, sich rechtzeitig zu erkundigen, ob ein aufgesetztes handschriftliches Testament wirklich wirksam ist.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 13.9.2011 (Az. 31 Wx 298/11, veröffentlicht in FamRZ 2012, 333) ein Testament bewertet, welches einen später angebrachten Zusatz enthielt. Dieses Testament enthielt also zunächst seinen ursprünglichen Text, der auch unterschrieben war. Mit diesem Text hatte der Verfasser seine Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin bestimmt. Unter diesem Text befand sich dann ein weiterer, später geschriebener Text, der besagte, dass die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin nur für den Fall gelten sollte, dass auch die Lebensgefährtin ihn zum Alleinerben bestimmt. Dieser hinzugefügte Text war nicht unterschrieben. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der unterhalb der Unterschrift später angebrachte Zusatz unwirksam ist, da er nicht auch unterschrieben wurde.

Richtigerweise wies das Gericht darauf hin, dass ein nicht unterschriebener Zusatz nur ganz ausnahmsweise wirksam sein kann. Dies dann, wenn der ursprüngliche Text ohne den nachträglich angebrachten Zusatz nicht sinnvoll wäre und der ursprüngliche Text eigentlich erst durch den Zusatz verständlich würde.

Bewertung

Die Entscheidung des OLG zeigt, wie wichtig es ist, einen Fachmann zu befragen, wenn man handschriftliche Testamente aufsetzt. Nicht selten möchte man durch das Aufsetzen von Testamenten Streitigkeiten verhindern; tatsächlich entstehen aber durch unklare Testamente  oft Streitereien.