Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem heute (07.03.2012) verkündeten Urteil die Dinge in Sachen Streikrecht von Beamten wieder geradegerückt.
Das VG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 15.12.2010 unter Hinweis auf Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen eine Lehrerin für rechtswidrig erklärt, die an drei Tagen an Warnstreiks einer Gewerkschaft teilgenommen und deshalb keinen Dienst getan hatte. Jene Entscheidung hatten wir unter dem 29.01.2011 hier besprochen („Lehrer im Streik – keine Sanktion?“)und bereits starke Zweifel geäußert, ob das Urteil Bestand haben werde.
Das OVG hat jetzt ausgeführt: Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der ihr geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lasse sich ein Streikrecht für Beamte nicht ableiten. Der EMRK komme keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu. Deshalb werde die dort (wie auch in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) garantierte Koalitionsfreiheit durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, die in Art. 33 Abs. 5 GG festgeschrieben sind und zu denen nun einmal auch das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte gehört.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OVG hat aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Entscheidung (Aktenzeichen 3d A 317/11.O) wird in einigen Wochen in der Rechtsprechungsdatei des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen im vollen Wortlaut abrufbar sein.
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